Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
Was ist der beste Weg, eine Erbengemeinschaft abzuwickeln?
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der gesamte Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Erben können den Nachlass als Erbengemeinschaft nur im gegenseitigen Einvernehmen verwalten. Eine Erbengemeinschaft ist deshalb nicht auf Dauer angelegt, sondern sollte möglichst auseinandergesetzt und abgewickelt werden.
Die Erbauseinandersetzung kann unterschiedlich vonstattengehen: …
- Einvernehmlich in gegenseitiger Absprache durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag oder
- streitig, indem der Teilungsanspruch des einzelnen Erben im Wege der Teilungsklage gerichtlich durchgesetzt wird. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, erfolgt die Auseinandersetzung speziell im Wege der Teilungsversteigerung.
Wie erfolgt die Auseinandersetzung im Idealfall?
Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft. Sie entsteht mit dem Tod des Erblassers. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen. Auseinandersetzung bedeutet, dass der Nachlass nach Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben entsprechend ihrer Erbquote aufgeteilt wird. Es versteht sich, dass die Auseinandersetzung idealerweise im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Wird lediglich Bargeld verteilt, ist die Aufteilung problemlos. Geht es darum, Vermögenswerte, wie Immobilien, Fahrzeuge oder sonstige Sachwerte aufzuteilen, entsteht oft Streit, wie die Werte verteilt werden, welche Werte anzusetzen sind oder ob ein Miterbe einen bestimmten Sachwert für sich beanspruchen kann.
Praxistipp
Sollten Sie die gerichtliche Auseinandersetzung anstreben, führen Sie sich vor Augen, dass damit erfahrungsgemäß erhebliche Probleme verbunden sind. Erwarten Sie von einem Gericht nicht zu viel. Viele Prozesse kennen weder Sieger noch Verlierer.
Welche Nachteile hat eine gerichtliche Auseinandersetzung?
Eine gerichtliche Auseinandersetzung über den Nachlass verursacht wie jeder andere Prozess auch Gebühren für Gericht und Anwalt, verzögert die Verteilung des Nachlasses und belastet das oft ohnehin schon schwierige Verhältnis der Miterben zusätzlich. Die für die Auseinandersetzung maßgebliche Teilungsklage setzt voraus, dass der Nachlassteilung teilungsreif ist. Genau daran scheitern viele Teilungsklagen. Sollte ein Miterbe berechtigte Einwendungen gegen den Teilungsplan vorbringen, wird das Gericht den Teilungsplan und damit die Klage kostenpflichtig zurückweisen.
Teilungsklage bedeutet, dass der Nachlass in seinem Umfang feststeht. Die Nachlassverbindlichkeiten müssen noch nicht beglichen worden sein. Die Klage richtet sich auf Zustimmung eines im Detail bestimmten Teilungsplans. Möchten Sie also die Auseinandersetzung im Wege der Teilungsklage bewerkstelligen, müssen Sie dem Gericht einen Teilungsplan vorlegen, der die Nachlassverbindlichkeiten erfasst und deren Befriedigung zum Ziel hat. Stimmt das Gericht dem Teilungsplan zu, ist die Auseinandersetzung so wie beantragt durchzuführen.
Praxistipp
Beantragen Sie die Teilungsklage, müssen Sie wegen der Gebühren für Gericht und Anwalt in Vorlage treten. Die Gebühren berechnen sich nach dem Wert Ihres Erbanteils. Ist der Wert höher als 5.000 €, ist das Landgericht zuständig. Da dort Anwaltszwang besteht, müssen Sie einen Anwalt beauftragen.
Beispiel
Ihr Erbanteil beträgt 5.001 €. Sie müssen mit Gerichts- und Anwaltsgebühren von 1.128 € rechnen. Beauftragt ein anderer Miterbe gleichfalls einen Anwalt, fallen für ihn zusätzlich 925 € Anwaltsgebühren an. Für weitere Berechnungen empfehle ich Ihnen einen Prozesskostenrechner (-> https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/erbrecht/prozesskostenrechner/)
Wie sollte die Auseinandersetzung bei Grundstücken erfolgen?
Im ungünstigsten Fall werden Grundstücke im Wege der Teilungsversteigerung verwertet. Jeder Erbe hat das Recht, die Teilungsversteigerung zu beantragen. Das Grundstück wird dann beim Amtsgericht zwangsversteigert. Als Miterbe könnten Sie das Grundstück auch selbst ersteigern. Doch Vorsicht: Bei Versteigerungen werden die Verkehrswerte kaum als Erlös erreicht. Oft nutzen Miterben die Teilungsversteigerung dazu, das Grundstück selbst oder über einen Dritten günstig zu ersteigern.
Praxistipp
Zwangsversteigerungen gehen regelmäßig mit Verlusten einher. Sie sind gut beraten, ein Grundstück oder eine Immobilie freihändig zu verkaufen. Um den angemessenen Verkehrswert festzustellen, können Sie sich ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Selbst wenn Sie beim Verkauf den Verkehrswert nicht erreichen, fahren Sie erfahrungsgemäß immer besser, als wenn Sie es tatsächlich auf eine Zwangsversteigerung ankommen lassen. Ihre Alternative kann darin bestehen, dass Sie Ihren Erbanteil einfach verkaufen und sich auf diesem Wege schnelle Liquidität verschaffen. Genauso gut könnten Sie – natürlich mit entsprechender Liquidität – auch die Erbanteile Ihrer Miterben aufkaufen und den Nachlass dann bestmöglich eigenständig verwerten.
Nutzen Sie einen Mittelweg der Auseinandersetzung
Besteht der Nachlass aus Vermögenswerten und Immobilien, könnten Sie sich wegen der Vermögenswerte einvernehmlich auseinandersetzen und Überschüsse nach Zahlung aller Verbindlichkeiten untereinander aufteilen. Danach versuchen Sie in einem zweiten Schritt eine Lösung für die Immobilie zu finden. Sie vermeiden damit, dass sich Ihre Auseinandersetzung vielleicht über Jahre hinzieht, ohne dass ein greifbares Ergebnis in Sicht ist.