Wichtige Tätigkeiten des Gutachters: der Pflichtteil

Im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch sind oft spezielle Gutachten erforderlich. Hier geht es um die erbliche Regelung, wenn Sie als erbberechtigte Person ohne die Nennung von Gründen enterbt wurden. Der Pflichtteil stellt sozusagen die Notbremse für Sie dar, sodass Sie dadurch noch einen Anteil des Erbes erhalten. In § 2303 BGB sind alle relevanten Punkte definiert, die die finanzielle Mindestbeteiligung für die Erben sicherstellen, auch wenn beispielsweise der Erblasser seine Kinder im Testament nicht aufführt. Für die bestandskräftige Enterbung gelten strikte Richtlinien, sodass Sie trotzdem noch eine Chance auf Ihren gesetzlichen Pflichtteil haben.

Hintergründe zum Pflichtteilsrecht

Zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören Abkömmlinge, Ehegatten und Elternteile. Wenn diese Erben in dem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden, steht ihnen trotzdem ein Pflichtteil zu. So bleibt die Sicherheit in Form einer finanziellen Mindestbeteiligung am Erbnachlass erhalten, auch wenn eine Enterbung stattfindet. Bei der Diskussion um diesen Pflichtteil stehen oft auch die Eigentumsimmobilien im Fokus. Die Immobilienbewertung spielt eine entsprechend wichtige Rolle, wenn der Besitz des Erblassers unter den Erben aufgeteilt wird. Allerdings sollten Sie wissen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie am besten vorgehen, um Ihr Erbrecht durchzusetzen. Die folgenden Punkte sollen dabei helfen, den Überblick zu behalten.

  • Der Pflichtteil wird von den Erben der verstorbenen Person ausschließlich in Geldform ausgezahlt.
  • Der Pflichtteil muss laut § 2317 BGB direkt mit dem eintretenden Erbfall beglichen werden.
  • Beim Pflichtteil handelt es sich um 50 % vom gesetzlichen Erbteil.
  • Durch Schenkungen kann es zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch kommen.
  • Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach dem Bekanntwerden des Erbfalls nach drei Jahren.

Das Pflichtteilsrecht und seine Möglichkeiten

Manchmal möchten die Erblasser die Ansprüche ihrer künftigen Erben unterlaufen und versuchen, ihren Wunscherben frühzeitig einen Teil des Vermögens zu schenken. Das Pflichtteilsrecht arbeitet hier mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch, um Grenzen zu setzen. In § 2325 BGB wird festgelegt, dass Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre des Erblassers den Pflichtteilsergänzungsanspruch beeinflussen. Sie werden bei der Berechnung des Pflichtteils mit eingerechnet, sodass sich der Anspruch für die Pflichtteilsberechtigten erhöht.

Wertermittlung einer Immobilie

Die Höhe des Pflichtteils ist eng mit der Wertermittlung des Erbes verknüpft. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie gemäß § 3414 BGB einen Anspruch auf die entsprechenden Auskünfte. Wenden Sie sich an unsere Gutachter, um den Wert der betreffenden Immobilie in Kenntnis zu bringen. Wir liefern Ihnen eine genaue Wertermittlung zum Gebäude sowie zum Grundstück. Für eine zügige Realisierung Ihrer Ansprüche führen wir eine entsprechend schnelle Bearbeitung durch.
Die Aufteilung zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten beginnt schon mit dem Tod von einem Elternteil, wenn das Berliner Testament gilt. Diese Form des Testaments legt den Ehegatten als Alleinerben fest, sodass die Kinder erst später, wenn der überlebende Ehepartner verstirbt, die Schlusserben sind. Doch ihr gesetzlicher Erbanspruch existiert schon bei dem Tod des ersten Elternteils.
Häufig haben die Pflichtteilsberechtigten keine Kenntnisse darüber, was zum Nachlass gehört und um welchen Wert es sich handelt. Wir helfen Ihnen dabei, die genauen Werte zu ermitteln, damit Sie auf der sicheren Seite sind.

Das Immobiliengutachten

Unsere Gutachter befassen sich mit den Grundstücken und Immobilien, die zum Nachlass gehören. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie ein Recht auf ein solches Wertermittlungsgutachten, das Ihnen vom Erben zur Verfügung gestellt werden muss. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie vorgerichtlich ein Gutachten einholen möchten. So erhalten Sie schon frühzeitig eine umfassende Information, die Ihnen einen Überblick verschafft und damit hilft, Ihr Prozessrisiko einzuschätzen.
Grundsätzlich muss zuerst der Erbe die Kosten für das Gutachten tragen. Die anfallenden Gutachterkosten werden jedoch bei der späteren Nachlasswertberechnung auf der Passivseite aufgeführt und wirken sich dadurch auf den Pflichtteilsanspruch aus, der sich entsprechend reduziert.
Für den Einsatz des Gutachters ist der Erbe verantwortlich. Die Pflichtteilsberechtigten dürfen ihm also keinen Immobilien- oder Wertgutachter vorschreiben und haben keinen Anspruch darauf, dass ein öffentlich vereidigter Sachverständiger eingesetzt wird.

Details zur Wertermittlung und zu den Ansprüchen

Wenn der Erbe die Pflicht für die Wertermittlung nicht erfüllt, darf der Pflichtteilsberechtigte nicht nach einem Vorschuss verlangen, um das Gutachten selbst in die Wege zu leiten. Dieses Ersatzvornahmerecht steht dem Pflichtteilsberechtigten nicht zu. Er hat aber die Möglichkeit, den Erben auf die Durchführung der Wertermittlung zu verklagen. Wenn sich der Pflichtteilsberechtigte dazu entscheidet, in eigener Verantwortung einen Wertgutachter zu beauftragen, muss er die anfallenden Kosten dafür selbst tragen.
Wenn der Pflichtteilsanspruch gilt, sind die Erben dazu verpflichtet, diesen Anspruch auszuzahlen. Es handelt sich um einen reinen Geldanspruch, sodass die pflichtteilsberechtigten Personen keine konkreten Gegenstände aus dem Nachlass verlangen können, ob es sich um Möbel, Immobilien oder andere Objekte handelt. Darum müssen die Erben oft die Nachlassgegenstände veräußern, um den Anspruch auszuzahlen.
Bei der Immobilienbesichtigung, die im Zuge der Begutachtung stattfindet, haben Sie als Pflichtteilsberechtigter kein Anwesenheitsrecht. Der Erbe kann Ihnen diesen Zutritt verweigern. Falls Sie befürchten, dass das Wertgutachten beeinflusst wurde und nicht korrekt ist, empfiehlt sich eine juristische Beratung.

Weitere Infos zum Immobiliengutachten

Der Wertermittlung einer Immobilie werden die marktüblichen Preise zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass unsere Gutachter den aktuell erzielbaren Normalverkaufspreis einschätzen. In dieser Berechnung werden neben der Größe des Objekts auch die Lage und die Beschaffenheit betrachtet. Die Preise, die man in Online-Immobilienbörsen oder in Kleinanzeigen sieht, sind hier nicht ausschlaggebend, da sie Verhandlungsspannen beinhalten. Hier zählt der reine Verkaufspreis unter normalen Umständen.